Angehörige (Ehepartner, Kinder etc.) sind nur dann für die nicht orientierten Betroffenen rechtlich handlungsfähig, wenn bereits im Vorfeld eine entsprechende Vollmacht erteilt wurde. Eine Vollmacht kann auch im Nachhinein erteilt werden. Dazu muss der Betroffene in der Lage sein, trotz der Erkrankung seinen Willen zu äußern und die Tragweite seiner Entscheidung zu erkennen. In einer Vollmacht wird schriftlich festgelegt, unter welchen Bedingungen diese in Kraft tritt und in welchen Angelegenheiten die Vertrauensperson entscheiden soll. Es kann eine Generalvollmacht erteilt werden oder es werden in einer Vollmacht nur gewisse Aufgabenbereiche, wie z. B. Entscheidungen zur medizinischen Behandlung benannt. Eine Vollmacht ist in der Regel an keine formellen Bedingungen geknüpft. Generell ist jedoch festzuhalten, dass durch eine notarielle Beglaubigung die Akzeptanz wesentlich erhöht wird. Eine Vollmacht sollte gut lesbar sein und im Original vorliegen. Ein Muster einer Vollmacht erhalten Sie z.B. beim
Bundesministerium für Justiz.
Liegen keine gültigen Vollmachten vor und können diese auch nicht mehr ausgestellt werden, so besteht bei einem volljährigen Patienten, der aufgrund einer psychischen, geistigen und/oder körperlichen Behinderung nicht mehr in der Lage ist seine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu regeln, die Notwendigkeit der Anregung einer gesetzlichen Betreuung. Durch das 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz wurden die alten Regelungen zum so genannten Entmündigungsrecht abgelöst.
Die zuständige Behörde für Betreuungsangelegenheiten ist in aller Regel das Amtsgericht in dessen Bezirk der zu Betreuende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine Betreuung wird zumeist von einem Arzt bzw. dem Krankenhaus (meist der Sozialdienst) angeregt, kann aber auch von den Angehörigen initiiert werden. Auf Antrag prüft das Amtsgericht dann die Notwendigkeit einer gesetzlichen Betreuung. Dazu werden weitere notwendige Schritte eingeleitet, wie das einholen eines fachärztlichen Gutachten und die richterliche Anhörung. Bei der Auswahl eines Betreuers wird geprüft, ob im sozialen Umfeld des Betroffenen nahe stehende Bezugspersonen (Angehörige, Freunde) bereit sind, das Amt zu übernehmen. Wenn nicht, wird das Amtsgericht einen professionellen Betreuer bestellen. Es können vom Amtsgericht auch mehrere Betreuer eingesetzt werden.
Der Betreuer ist zuständig für bestimmte Aufgabenbereiche bzw. Wirkungskreise, welche gerichtlich in der Betreuungsurkunde festgelegt werden. Überschreitet der Betreuer diesen Handlungsrahmen, können ihm gegenüber Haftungsansprüche geltend gemacht werden. Zu den Wirkungskreisen zählen:
Gesundheitsfürsorge
Der Betreuer hat Entscheidungen zu ärztlichen Eingriffen, Heilbehandlungen und Untersuchungen des Gesundheitszustandes zu treffen.
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Der Betreuer kann, wenn möglich in Absprache mit dem Betreuten, eine Entscheidung über den zukünftigen Aufenthalt (z.B. Pflegeheim) treffen.
Wohnungsangelegenheiten
Dieser Wirkungskreis ist häufig an das Aufenthaltsbestimmungsrecht gekoppelt. Sollte eine Rückkehr in die eigene Wohnung nicht mehr möglich sein, regelt der Betreuer nach richterlicher Genehmigung, die Kündigung und Auflösung der Wohnung.
Vermögensangelegenheiten
Dieser Wirkungskreis betrifft z.B. die Regelung von Bankgeschäften.
Postangelegenheiten
Der Betreuer ist berechtigt, die Post entgegen zu nehmen und zu öffnen.
Über seine Tätigkeiten muss der Betreuer dem Amtsgericht berichten und in Vermögensangelegenheiten Rechnung legen. Eine Betreuung ist nur aufrechtzuerhalten solange dafür die Voraussetzung besteht. Alle Beteiligten haben die Möglichkeit das zuständige Vormundschaftsgericht über den Wegfall einer Betreuungsnotwendigkeit zu informieren. Spätestens nach sieben Jahren ist von Seiten des Vormundschaftsgerichts erneut zu prüfen, ob weiterhin die Notwendigkeit einer gesetzlichen Betreuung besteht.
Nähere Informationen zum Betreuungsrecht erhalten sie unter anderem im
Leitfaden Betreuungsrecht, den Sie kostenlos bei der ZNS - Hannelore Kohl Stiftung anfordern können. Bei weiteren Fragen stehen Ihnen die Betreuungsbehörden ihrer Gemeinde zur Verfügung. Im Internet finden Sie weitere Sachinformationen beim
Bundeministerium für Justiz.
In erster Linie ist die Patientenverfügung eine Richtlinie für das medizinische Behandlungsteam, gleichzeitig aber auch wichtig für den gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten. In einer Patientenverfügung wird festgelegt, ob und wie in bestimmten Situationen Betroffene medizinisch behandelt werden sollen. Hilfreich erscheint dabei die Verankerung eigener Wertvorstellungen, Einstellungen zum Leben und Sterben und religiöser Überzeugungen als Ergänzung und Auslegungshilfe. Durch möglichst umfangreiche Angaben kann eher das Selbstbestimmungsrecht gewahrt werden, obwohl man derzeit entscheidungsunfähig ist. Die Patientenverfügung ist nur schwer so genau zu formulieren, dass sie dem Arzt in der konkreten medizinischen Situation die Entscheidung vorgibt. Deshalb ist es wichtig eine Patientenverfügung durch eine Vollmacht zu ergänzen damit der Bevollmächtigte den niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchsetzen kann. Zudem sollte eine Patientenverfügung mindestens alle zwei Jahre aktualisiert und unterschrieben werden.