Als Behinderungen gelten körperliche, geistige und seelische Beeinträchtigungen, die langfristig zu Einschränkungen führen. Dabei ist es unerheblich ob die Behinderung oder Erkrankung eventuell durch einen Unfall hervorgerufen wird oder angeboren ist. Nach dem SGB IX Teil 2 können behinderte Menschen besondere Hilfen erhalten, wenn bei ihnen eine amtliche festgestellte Schwerbehinderung vorliegt. Die Anerkennung als Schwerbehinderter steht nicht im Zusammenhang mit einer Pflegebedürftigkeit.
Wie erhalte ich einen Schwerbehindertenausweis?
Die Anerkennung einer Schwerbehinderung erfolgt in aller Regel erst auf Antragsstellung beim zuständigen Versorgungsamt oder Amt für Familie und Soziales. Der Antrag kann entweder formlos oder über ein amtliches Antragsformular erfolgen. Wenn vorhanden sollten Sie bereits dem Antragsschreiben ärztliche Bescheinigungen beifügen, die Aufschluss über Art und Umfang der Behinderung geben. Diese bilden die Grundlage zur Feststellung des Grades der Behinderung (GdB). Der GdB wird vom Versorgungsamt in Zehnergraden von 20 bis 100 festgestellt und gibt Aufschluss über den Schweregrad einer Behinderung. Zudem müssen die Betroffenen in Deutschland wohnen und/oder hier beschäftigt sein.
Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 erhält der Antragsteller einen Schwerbehindertenausweis. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 30 kann Arbeitnehmern, die ohne die Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz finden oder den alten nicht behalten können, der Schwerbehindertenstatus zuerkannt werden. Der Schwerbehindertenstatus erhöht den Kündigungsschutz und sichert gegebenenfalls den Arbeitsplatz. Der Ausweis ist in aller Regel fünf Jahre gültig. Bei Schwerbehinderten Kindern bzw. Jugendlichen ist der Ausweis bis zur Vollendung des 10. bzw. 20. Lebensjahres befristet. Der Antrag auf Gleichstellung ist beim zuständigen Arbeitsamt zu stellen.
Gegen den Bescheid des Versorgungsamtes kann innerhalb eine Monats Widerspruch eingelegt werden. Zunächst reicht ein formloser Widerspruch ohne Begründung mit dem Vermerk, dass eine schriftliche Begründung erst nach Akteneinsicht erfolgt. Erst durch die Einsicht der Unterlagen des Versorgungsamts können Sie erkennen worauf sich die Einschätzung des Grades der Behinderung stützt. Eventuell wurden die Befunde nicht ausreichend berücksichtigt. Erst dann sollten Sie den
Widerspruch schriftlich begründen. Sollte auch dies nicht zu dem gewünschten Ergebnis führen, kann gegebenenfalls eine Klage vor dem Sozialgericht eingereicht werden.
Welchen Nachteilsausgleich hat der Gesetzgeber für die Schwerbehinderten festgelegt?
Dem anerkannten Schwerbehinderten steht ein Nachteilsausgleich zu, durch den behinderungsbedingte Nachteile oder Mehraufwendungen teilweise ausgeglichen werden sollen. Abhängig vom Grad der Behinderung und den spezifischen Merkmalen erhält der Behinderte verschiedene Nachteilsausgleiche.
Nachteilsausgleich Erweiterter Kündigungsschutz
Für schwerbehinderte Menschen sieht das SGB IX einen besonderen Kündigungsschutz vor. Danach kann diesen Menschen nur gekündigt werden, wenn vorher das Integrationsamt seine Zustimmung zur Kündigung gegeben hat.
Nachteilsausgleich Zusatzurlaub
Schwerbehinderte mit einem GdB von mindestens 50 haben gem. § 125 SGB IX Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr.
Nachteilsausgleich Steuerfreier Pauschbetrag
Das Einkommenssteuergesetz sieht in § 33b Abs. 2 Pauschbeträge für behinderte Menschen von 310 Euro bis 1.420 Euro vor. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung.
Eintragung von Merkzeichen
Ergeben sich durch die Behinderung besondere Beeinträchtigungen, z. B. eine erhebliche oder außergewöhnliche Gehbehinderung, können diese von den Versorgungsämtern auf Antrag festgestellt und als so genannte Merkzeichen eingetragen werden.
Folgende Merkzeichen gibt es:
Merkzeichen G (Gehbehinderung)
Merkzeichen Gl (Gehörlos)
Merkzeichen B (ständige Begleitung erforderlich)
Merkzeichen H (Hilflos)
Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert)
Merkzeichen RF (Rundfunkgebührenbefreiung)
Merkzeichen Bl (Blind)
Die Feststellung eines Merkzeichens ermöglicht die Inanspruchnahme weiterer Nachteilsausgleiche. Wird z. B. einem Antragssteller eine erheblich beeinträchtigte Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr attestiert erhält der Schwerbehinderte die so genannte Freifahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Weiterführende Informationen zu dieser Thematik erhalten Sie unter anderem aus der Broschüre „Ratgeber für Behinderte“, die kostenlos beim
Bundesministerium für Arbeit und Soziales angefordert werden kann.