Schadenersatzansprüche und Regulierung

Aufgrund seiner schweren Verletzungen ist das Unfallopfer oftmals nicht in der Lage, selbst die notwendigen Schritte einzuleiten.

Ist das Unfallopfer volljährig und kann nicht für sich selbst handeln, müssen Sie als Angehörige beim zuständigen Gericht die Betreuung beantragen. Diese Betreuung umfasst auch die Vertretung des Verletzten vor Gericht, Behörden und den behandelnden Ärzten.

Ist das Unfallopfer minderjährig, wird es in der Regel durch seine Erziehungsberechtigten vertreten. Falls ein Elternteil den Unfall mitverschuldet hat, muss beim Vormundschaftsgericht eine gerichtliche Betreuung eingerichtet werden und später von dort ein außergerichtlicher Vergleich mit dem Schädiger genehmigt werden, damit er Wirksamkeit erlangt. 

 

Wichtige Schritte nach einem schweren Verkehrsunfall

Ein schweres Unfallereignis erschüttert nicht nur den verletzten Menschen, sondern auch das gesamte familiäre Umfeld. Von heute auf morgen ist nichts mehr so, wie es noch gestern gewesen ist. Für die Familienangehörigen bedeutet ein solcher Unfall, dass plötzlich der gesamte Alltag umorganisiert werden muss und man sieht sich mit vielen rechtlichen Dingen und Fragestellungen konfrontiert, von denen man bis zum Vortage nicht wusste, dass es diese überhaupt gibt. Alles scheint einem über den Kopf zu wachsen und eine Antwort auf die Frage, wie es nun weitergehen soll, kann einem niemand geben. Aus Stunden werden Tage, aus Tagen werden Wochen und daraus Monate, in denen auch nicht die Ärzte eine zuverlässige Aussage darüber treffen können, wie sich die Gesundheit des verletzten Menschen entwickeln wird. Hoffnung und Angst sind wechselseitige Begleiter eines Angehörigen. Damit Sie in einer solchen Situation alles tun, was getan werden muss und das möglichst in der richtigen Reihenfolge, sollen die nachfolgenden 5 Schritte helfen, das Leben in dieser außerordentlich schwierigen Situation dennoch so gut wie möglich zu meistern.

Schritt 1: Sich Zeit nehmen für den verletzten Menschen

Stehen Sie dem verletzten Menschen bei, seien Sie ihm nahe, geben Sie Zuwendung auf der emotionalen Ebene und körperlich, soweit das angesichts der Verletzungen möglich ist. Je mehr der verletzte Mensch das Gefühl des Umsorgtseins empfinden kann, desto besser kann er wieder Gesundheit und Heilung durch die medizinischen Maßnahmen erfahren. Bei allem, was jetzt zu tun ist, ist das das Wichtigste. 

Schritt 2: Sich selbst umsorgen

Viele Angehörige sind nach dem Unfall selbst traumatisiert. Dabei nützt es niemandem, wenn sie sich angesichts des schrecklichen Unfalls selbst vernachlässigen, indem sie zu wenig schlafen oder essen. Beides sind Energielieferanten. Nur wer für sich sorgt, kann für andere sorgen. Dazu gehört auch, rechtzeitig ärztliche oder psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen, um das Erlebte verarbeiten zu können und einer Überlastung entgegenzuwirken.

Schritt 3: Hilfe von Familie und Freunden annehmen

Verteilen Sie die erforderlichen Aufgaben, die erledigt werden müssen. Wechseln Sie sich am Krankenbett ab. Vielleicht müssen Kinder zu Hause betreut oder Eltern gepflegt werden. Diese Betreuungskosten können später vom Anwalt bei der Versicherung des Unfallverursachers geltend gemacht werden. Nehmen Sie die Hilfe an, die Ihnen von Freunden und Familienangehörigen angeboten wird.

Diese unentgeltliche Hilfe von Freunden/Familie wird als sogenannte „vermehrte Bedürfnisse“ auf der Basis von Stundensätzen später von der Versicherung reguliert. Dafür muss Ihr Anwalt wissen, wie lange diese Hilfe beansprucht wurde und wie viele Kilometer in dem Zusammenhang mit dem Pkw zurückgelegt worden sind. Quittungen sind dafür nicht erforderlich!

Laden Sie nachher alle Helfer und Freunde zum Essen ein und zeigen Sie sich auf diese Weise erkenntlich. Dafür können Sie die Entschädigungszahlungen nutzen. Das Wissen darum macht es für Sie leichter, Hilfe von Freunden/Familie anzunehmen.

Schritt 4: Anfallende Aufgaben verteilen und Beweismittel sichern

Besprechen Sie, wer sich zu Hause um die Angehörigen kümmert, wer dort den Haushalt versorgt, wer sich um das zerstörte Fahrzeug und ein Ersatzfahrzeug kümmert und wer den „geeigneten“ Anwalt sucht. Sie müssen nicht alles alleine regeln.

Für die spätere Schadensregulierung kann es sehr hilfreich sein, wenn Sie oder Ihre Helfer einige Beweismittel sichern, z.B. Zeugenaussagen und Fotos. Finden Sie heraus, welche Einsatzkräfte vor Ort waren, notieren Sie Namen, Adressen und Telefonnummern der Menschen, die als erste am Unfallort waren (Ärzte, Sanitäter, Feuerwehrleute, Abschleppunternehmer). Fragen Sie diese, wo im oder außerhalb des Fahrzeugs die verletzte Person aufgefunden wurde, ob diese Person angeschnallt war und welcher Helfer ggf. den Gurt gelöst hat. Klären Sie beim Motorrad- oder Fahrradunfall, ob ein Helm getragen wurde und wer ihn gelöst hat. Diese Informationen ersparen Ihnen später eine langwierige Mitverschuldensdiskussion mit dem Versicherer und gibt Ihnen Rechtssicherheit für die Haftungsquote. Suchen Sie die Zeugen, die am Unfallort zugegen waren. Oft bekommt man bereits vor Abschluss der Ermittlungen von der Polizei mündlich die Auskunft, welche Zeugen aktenkundig sind. Nehmen Sie oder Ihre Helfer zu diesen Zeugen Kontakt auf und notieren Sie, was die Zeugen gesehen und gehört haben. Mitunter müssen diese Personen etliche Jahre nach dem Unfall vor Gericht Aussagen machen und erste Eindrücke und Detailwissen sind dann längst vergessen. Ihre Notizen helfen Ihrem Anwalt auch noch Jahre später.

Fertigen Sie zeitnah Fotos an von der Unfallstelle aus mehreren Perspektiven – auch mit einem Abstand von ca. 100 m. Machen Sie diese Fotos möglichst zur selben Uhrzeit, an dem sich der Unfall ereignet hat, damit Sie ähnliche Lichtverhältnisse vorfinden. Bremsspuren verlieren sich oft schon wenige Tage nach dem Unfall. Hier ist eine zügige Beweissicherung geboten, zumal es nicht sicher ist, ob die Polizei entsprechende Bremsspuren aufgenommen hat. Mitunter verändert sich ein Unfallort durch spätere Baumfällarbeiten oder Heckenwachstum oder infolge der Sanierung der Straßendecke oder sogar durch eine geänderte Wegführung. Da Klageverfahren sehr langwierig sein können, kann sich die Unfallstelle bis dahin verändert haben. Ihre Fotos sind dann von unschätzbarem Wert. 

Das gilt auch für Fotos vom geschädigten Fahrzeug. Finden Sie oder Ihre Helfer heraus, wohin Pkw, Motorrad oder Fahrrad gebracht wurden. Im Falle eines Motorradunfalls verkaufen oder verschrotten Sie die Maschine keinesfalls, sondern lassen Sie diese nach Hause verbringen. Das Gleiche gilt für den Helm und die getragene Bekleidung. Das sind möglicherweise die wichtigsten Beweismittel. Falls es für die Haftung der gegnerischen Versicherung erforderlich ist, stehen diese Gegenstände noch Monate nach dem Schadensereignis für eine unfallanalytische Begutachtung zur Verfügung. So kann man z.B. noch lange Zeit nach dem Unfall technisch nachweisen, ob das Licht eingeschaltet war, selbst wenn dieses beim Unfall beschädigt wurde. Streitigkeiten über die Beleuchtung eines Fahrzeuges sind ein häufiger Zankapfel in der Regulierungspraxis. Sachverständige können sogar Geschwindigkeiten im Kollisionszeitpunkt und auch Kollisionspunkte z.B. durch Verformungen am Motorrad und Beschädigungen an Helm und Kleidung nachträglich feststellen lassen. Bitte beachten Sie, dass ein vom einem Autohaus gestellter Sachverständiger meistens nur den Wert des beschädigten Fahrzeugs begutachtet, nicht jedoch den Unfallhergang. 

Schritt 5: Suchen Sie einen Anwalt auf

Lassen Sie sich bei der Suche nach einem Anwalt von Freunden helfen. Es kostet viel Zeit, sich im Internet zu orientieren. Zeit, die Sie jetzt nicht haben, weil der verletzte Mensch im Vordergrund steht.

Keinesfalls sollten Sie bei einem so schwerwiegenden Ereignis einen Anwalt einschalten, nur weil Sie ihn kennen: weil er Sie beispielsweise bei Ihrer Mietstreitigkeit so gut vertreten, so vertrauensvoll durch die Scheidung begleitet oder eine so hohe Abfindung für Sie im Arbeitsprozess herausgeholt hat. Diese Anwälte sind Spezialisten für Mietrecht, Familienrecht oder Arbeitsrecht.

Jetzt benötigen Sie einen anders spezialisierten Anwalt, der sich mit der Regulierung von Personenschäden sehr gut auskennt. Bei schweren Verletzungen z.B. nach Polytrauma und Schädelhirntrauma 2./3. Grades spricht der Jurist vom „Personengroßschaden“. Bei diesen Verletzungen sind viele verschiedene Schadensersatzpositionen zu regulieren. Neben dem Schmerzensgeld sind das der Erwerbsschaden, der Haushaltsführungsschaden und die sogenannten vermehrten Bedürfnisse (Erläuterungen ab Seite 21). Die Kanzlei, die Sie jetzt beauftragen, muss sich mit den besonderen Schadensersatzpositionen Ihres verletzten Angehörigen auskennen und sehr erfahren sein im Umgang mit privatem Personenschadensmanagement. 

In Ihrer Situation empfiehlt sich die Einschaltung eines Case- oder Fallmanagers, den Ihr Anwalt für Sie bei der regulierenden Versicherung anfordert. Ihr Anwalt reguliert beim Versicherer für Sie auch die Kosten für die vom Fallmanager für erforderlich erachteten Maßnahmen und Anschaffungen. 

In den meisten Fällen ist für einen schwerstverletzten Menschen der Umbau seines Hauses oder seiner Wohnung erforderlich. Die Kosten eines solchen oftmals sehr aufwendigen Umbaus können mehr als 100.000 Euro betragen.

Auch die häusliche Pflege ist sicherzustellen. Durch Familienangehörige und Freunde ist das nicht zu leisten. Dann ist die Unterstützung durch externes Pflegepersonal notwendig, was in Einzelfällen zu monatlichen Kosten bis zu 25.000 Euro führen kann. Der Fallmanager unterstützt Sie bei der Organisation und Umsetzung dieses Masterplanes und Ihr Anwalt muss die Kosten beim Versicherer dafür regulieren.

Die Erfahrung zeigt, dass Versicherer alles daransetzen, Kosten einzusparen. Jede monatlich gesparten 1.000 Euro rechnen sich für den Versicherer angesichts der langen Lebenserwartung des Verunfallten. Auch mit dem Verletzungsbild Ihres Angehörigen muss sich Ihr Anwalt auskennen. Er muss rechtlich auf dem aktuellen Stand sein und soll für Sie mit Ihnen eine individuelle Regulierungsstrategie erarbeiten können. Wenn z.B. ein Unternehmer schwerstverletzt ist, muss der Anwalt die betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge im Unternehmen verstehen, um den Erwerbsschaden des Selbstständigen errechnen zu können. Bilanzen zu lesen gehört ebenso dazu wie die Gutachten des Versicherers zu diesem Thema zu verstehen und an den richtigen Stellen kritisch hinterfragen zu können. Ferner muss Ihr Anwalt wissen, wie ein Haushaltsführungsschaden berechnet wird. Dieser Anspruch verändert sich mit dem Genesungsverlauf und dem Familienzuschnitt, wenn z.B. kleine Kinder im Haushalt leben. Einen unerfahrenen Anwalt können Sie sich nicht leisten. Es ist das Geld Ihres verletzten Angehörigen. Ihr Anwalt muss die vielen vermehrten Bedürfnisse für den verletzten Menschen geltend machen und bereit sein, viel Zeit für Sie zu investieren und planvoll vorzugehen, damit Sie selbst nicht jede Woche alle Belege zum Anwalt schicken müssen.

Wo und wie finden Sie den richtigen Anwalt?

Durch geduldige Internetrecherche. Die wenigen Spezialisten auf diesem Gebiet sind bundesweit tätig. Sie müssen davon ausgehen, dass es wahrscheinlich in Ihrer direkten Nähe keine spezialisierte Kanzlei gibt.

Unter der Bezeichnung „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ und „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ finden Sie Spezialisten für die Sachschadensregulierung und das Ordnungswidrigkeitenrecht sowie für die Regulierung der Unfallversicherung. Diese benötigen Sie aber nicht. Einen „Fachanwalt für Personenschäden“ gibt es nicht.

Fachleute auf dem Gebiet des Personenschadens zeichnen sich dadurch aus, dass sie keine Fälle aus anderen Rechtsgebieten annehmen. Sie sind langjährig ausschließlich in der Personenschadensregulierung tätig. Diese Anwälte verfügen über einen Expertenstatus und ein für Sie nützliches Netzwerk. Mitunter haben sie sogar ein unabhängiges Sachverständigenwissen, das von Gerichten und anderen Anwälten nachgefragt wird.

Ganz wichtig für Sie ist, dass die „Chemie“ zwischen Ihnen und Ihrem Anwalt stimmt. Sie werden lange und intensiv mit dem Anwalt zusammenarbeiten. Das muss auch menschlich gut funktionieren.

Überstürzen Sie nichts! Die Ansprüche aus dem Unfallereignis verjähren erst 3 Jahre nach dem Schadensereignis, und zwar zum 31.12. des 3. Jahres. Wenn sich der Unfall z.B. im Frühjahr 2017 ereignet hat, verjähren die Ansprüche am 31.12.2020. In dieser Zeit haben Sie mit Sicherheit den spezialisierten Anwalt Ihres Vertrauens gefunden. 

Die Kosten für den Anwalt gehen bei einem unverschuldeten Unfall im Rahmen der Haftung zu Lasten des Unfallverursachers.

 

Ansprüche und Regulierung 

Schmerzensgeld

Der Anwalt benötigt sämtliche medizinischen Berichte und auch alle Reha-Entlassungsberichte. Auf dieser Basis verschafft er sich einen Überblick über die Ausgangsverletzungen, den Genesungsverlauf und den medizinischen Dauerschaden.

Das Schmerzensgeld wird in der Form „berechnet“, dass man ähnlich gelagerte Verletzungssachverhalte in einschlägigen Entscheidungssammlungen sucht und die von Gerichten ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträge miteinander vergleicht und daraus für den vorliegenden Sachverhalt Ihres Angehörigen ein individuelles Schmerzensgeld ermittelt.

Die Schwierigkeit liegt darin, dass selbst bei sehr ähnlich gelagerten Sachverhalten und Verletzungen die Gerichte recht unterschiedliche Schmerzensgeldbeträge ausurteilen. Ihr Anwalt wird deshalb versuchen, ausgeurteilte Höchstbeträge zu finden und der Versicherer wird demgegenüber ausgeurteilte niedrigere Schmerzensgeldsummen suchen. Es ist dann eine Frage der Verhandlungstaktik, mit dem Versicherer einen möglichst hohen Schmerzensgeldbetrag auszuhandeln. Ein sogenannter „immaterieller zukunftsschadensvorbehalt“ sichert Ihnen jedoch – entgegen landläufiger Auffassung – nur dann ein weiteres Schmerzensgeld, wenn sich medizinisch nicht objektiv vorhersehbare Verschlechterungen ergeben. Diese Voraussetzung für ein weiteres Schmerzensgeld hat der Bundesgerichtshof (BGH) in langjähriger Rechtsprechung bestätigt. Es ist deshalb wichtig, dass alle medizinisch objektiv vorhersehbaren Verschlechterungen bereits von Anfang an in das Schmerzensgeld eingepreist werden. Sprechen Sie deshalb mit Ihrem Anwalt über mögliche medizinische Verschlechterungen, bevor das Schmerzensgeld endgültig reguliert ist. Es kommt nicht darauf an, dass diese Verschlechterungen auch später tatsächlich eintreten. Die bloße Möglichkeit des Eintritts genügt für die Bemessung des Schmerzensgeldes. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht es nämlich aus, wenn diese Verschlechterungen rein theoretisch denkbar sind. Wenn der Versicherer diesen Betrag nicht vollständig regulieren möchte, sollte der Anwalt einen Vorbehalt vereinbaren, wonach ein weiteres Schmerzensgeld gezahlt wird, wenn sich die ganz konkret benannten medizinischen Verschlechterungen einstellen.

Erwerbsschaden

Es versteht sich von selbst, dass erwerbstätige Geschädigte Anspruch auf Regulierung ihres Nettoerwerbsschadens haben (nach Abzug von Leistungen aus der Deutschen Rentenversicherung/gesetzlichen Unfallversicherung oder sonstigen eintrittspflichtigen Dritten). Oft übersehen Anwälte an dieser Stelle, dass Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) bzw. privaten Unfallversicherung keine Anrechnung auf den Erwerbsschaden finden, weil es sich um sogenannte Summenversicherungen handelt, für die der verletzte Mensch bereits Versicherungsprämien geleistet hat.

Bei der Berechnung des Erwerbsschadens ist für die Zukunft zu berücksichtigen, dass Entgeltsteigerungen und Karriereschritte mit beachtet werden. Zur Regulierung des Erwerbsschadens gehört auch die Regulierung des Steuerschadens. Da der Erwerbsschaden eines abhängig Beschäftigten auf der Basis von Nettobeträgen zur Auszahlung gelangt, schuldet der Versicherer ergänzend noch die vom Geschädigten an das Finanzamt darauf zu zahlenden Steuern. Dieser Steuervorbehalt muss allerdings ausdrücklich und gesondert verhandelt werden. Andernfalls ist der Versicherer nicht verpflichtet, die Steuern noch zusätzlich zu regulieren.

Wegen der Leistungen an die Sozialversicherung (Krankenversicherungs-, Rentenversicherungsbeiträge, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung) findet ein sogenannter Anspruchsübergang nach §119 SGB X statt. Das bedeutet, dass der Sozialversicherungsträger bei Kenntnis des Unfalls berechtigt und verpflichtet ist, die Beiträge zur Sozialversicherung beim Versicherer zu regressieren, also einen Ersatzanspruch zu erheben. Der Geschädigte braucht sich also darum nicht selbst zu kümmern. Allerdings kann es hilfreich sein, mit der Deutschen Rentenversicherung die Höhe des Erwerbsschadens abzusprechen, damit darauf bezogen dann auch die korrekten Rentenbeiträge beim Versicherer eingefordert werden. Andernfalls kann es vorkommen, dass zu geringe Rentenversicherungsbeiträge eingefordert werden. 

Die Berechnung des Erwerbsschadens z.B. eines selbstständigen Unternehmers erfordert Spezialkenntnisse und die Bereitschaft des Anwaltes, sich tief in Bilanzen und Einkommenssteuerbescheide einzuarbeiten. Es genügt auch nicht, wenn der Versicherer diesbezüglich ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt. Bei der Begutachtung eines derartigen Anspruchs gibt es einen weiten Gestaltungsspielraum für Sachverständige. Sie dürfen nicht davon ausgehen, dass außergerichtliche Gutachten im Auftrage des Versicherers diesen Spielraum zu Gunsten Ihres verletzten Familienangehörigen ausüben. Ihr Anwalt muss an dieser Stelle „Paroli geben“ können und sich intensiv mit einem solchen Gutachten auseinandersetzen.

Die Berechnung des Verdienstausfalls eines selbstständigen Unternehmers erfolgt demgegenüber nach der sogenannten Bruttomethode des BGH. Das bedeutet, der geschädigte Unternehmer ist verpflichtet, sich selbst um die Versteuerung dieses Betrages zu kümmern. Der Versicherer schuldet nicht noch zusätzlich diese Steuern. Der Gewinnausfall des selbstständigen Unternehmers kann nach unterschiedlichen Methoden berechnet werden. Hier bedient man sich der sogenannten Gewichtungsmethode. Wenn Jahresabschlüsse / Bilanzen / Einkommenssteuerbescheide der letzten 5 Jahre vor dem Unfallereignis vorliegen, so werden diese 5 Jahre unterschiedlich gewichtet, indem die Jahre, je dichter sie vor dem Unfallereignis liegen, mit aufsteigenden Multiplikationsfaktoren versehen werden. Sehr anspruchsvoll für den Anwalt ist die Berechnung eines solchen Schadensersatzanspruches für Jungunternehmer, die noch nicht auf eine lange Selbstständigkeit zurückblicken können. In dem Zusammenhang spielen dann auch Businesspläne eine Rolle, die der verletzte Unternehmer z.B. für die Darlehensgewährung erstellt hat. Nicht weniger anspruchsvoll ist die Regulierung des Erwerbsschadens eines jungen erwachsenen Menschen, der gerade erst am Beginn seiner Ausbildung oder Berufstätigkeit stand. Hier müssen Erwerbsbiografien ausgearbeitet werden und lebensnah ein sogenannter „Hätte“-Verlauf erarbeitet werden unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Karriere von verletzten Familienangehörigen. Der Schadensersatzanspruch ist die Differenz zwischen dem so entwickelten Hätte-Verlauf und den tatsächlichen Einnahmen, wie z.B. einer Erwerbsminderungsrente und einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und einem eventuell bestehenden eigenen geringen Verdienst, den der Geschädigte noch selbst erzielen kann.

Besonderheit bei einem Kind als Unfallopfer

Die größte Herausforderung ist es jedoch, den Erwerbsschaden für ein verletztes Kind zu regulieren. Dieser Anspruch entsteht spätestens dann, wenn das Kind – denkt man sich das Unfallereignis weg – in die Berufsausbildung gegangen wäre und danach eine Berufstätigkeit ausgeübt hätte. Mit sehr viel Fingerspitzengefühl muss der Anwalt hier eine mutmaßliche Erwerbsbiografie erarbeiten. Man greift auf die Lebensläufe der Eltern und Geschwisterkinder zurück. Je weniger familiäre Anhaltspunkte bestehen, desto größer ist die Herausforderung an die anwaltliche Kompetenz. Versicherer sind eher geneigt, mutmaßliche Lebensläufe klein zu rechnen, weshalb der Anwalt sich mit der speziellen Rechtsprechung an dieser Stelle gut auskennen sollte. 

Das Gleiche gilt für sogenannte lückenhafte Erwerbsbiografien. Das sind Fälle, in denen Geschädigte z.B. Ausbildungen abgebrochen haben, oder in verschiedenen Unternehmen immer nur kurzzeitig tätig waren und sich dazwischen Zeiten von Arbeitslosigkeit finden. Man kann nicht sagen, dass deshalb kein Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens bestünde. Allerdings muss der Anwalt hier gut argumentieren können und sich intensiv mit den Besonderheiten des Lebenslaufes auseinandersetzen, um diese Lücken mit Sachargumenten zu untermauern. Keinesfalls wäre es richtig, davon auszugehen, dass ein zum Zeitpunkt des Unfalls arbeitsloser Geschädigter keinen Anspruch auf Ersatz seines Erwerbsschadens hätte. Maßgeblich ist an dieser Stelle die Biografie der Vergangenheit. Wenn sich Zeiten von Arbeitslosigkeit und Zeiten von Beschäftigung darin finden, dann wäre auch ohne das Unfallereignis davon auszugehen, dass in Zukunft das Leben ähnlich verlaufen wäre. Es ist dann eine Verhandlungssache mit dem Versicherer, z.B. einen mittleren Betrag bei durchgängiger Beschäftigung zu regulieren. Der Erwerbsschaden des Arbeitnehmers läuft bis zum Eintritt in das gesetzliche Rentenalter und der des Selbstständigen sogar darüber hinaus, wobei eine gewisse Branchenüblichkeit beachtet wird. 

Haushaltsführungsschaden

Für schwer verletzte Unfallopfer ist es oft nicht mehr möglich, den Haushalt in der gewohnten Form zu führen. Es hat immer die Person einen Anspruch auf Ersatz seines Haushaltsführungsschadens, die schon vor dem Unfall Haushaltsführungstätigkeit ausgeübt hat. Das gilt sowohl für Frauen/Mütter als auch für Männer/Väter, aber auch für minderjährige und volljährige Kinder, die Aufgaben im Haushalt übernommen haben. Meistens werden diese Tätigkeiten nach dem Unfall von den übrigen Familienmitgliedern übernommen. Auch dies ist vom Versicherer zu entschädigen. Mitunter werden auch die Kosten für Haushaltshilfen (Reinigungsarbeiten, Kinderbetreuung) vorübergehend oder für einen längeren Zeitraum übernommen.  

Immer wenn Entgelt bezahlt wird, wird dieses auf Nachweis vom Versicherer erstattet. Auch Familienangehörige und Freunde, die unentgeltlich helfen, müssen das nicht ohne Entschädigung tun. Hier besteht ein Anspruch des Verletzten auf sogenannte normative Abrechnung – und das ohne Quittung! Hier gilt der Grundsatz, dass die unentgeltliche Mehrarbeit innerhalb der Familie den Schädiger bzw. seinen Versicherer nicht entlasten darf. Bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens ist der Genesungsverlauf ebenso zu berücksichtigen, wie mögliche Veränderungen innerhalb der familiären Konstellation, wenn z.B. Kinder älter werden und den Haushalt ihrer Eltern verlassen. 

Bei schwerstverletzten Geschädigten, die lebenslang Pflege- und Betreuungsleistungen benötigen, wird seitens des Versicherers oft argumentiert, dass ein Haushaltsführungsschaden daneben nicht mehr zu entschädigen sei. Man begründet das damit, dass diese Beträge bereits in den Leistungen für Pflege und Betreuung enthalten seien. In der Regel ist das jedoch nicht zutreffend. Man muss sehr genau hinschauen, welche Leistungen das Betreuungs- und Pflegepersonal im Einzelfall erbringt. Es ist durchaus kein Widerspruch, wenn ein schwerstverletzter Mensch 24 Std./Tag auf pflegerische Unterstützung angewiesen ist und er darüber hinaus noch einen Haushaltsführungsschaden hat. Die Pflege und Betreuung bezieht sich nämlich auf die Dienstleistung, die unmittelbar am Menschen erbracht wird, wohingegen die hauswirtschaftliche Versorgung zusätzlich hinzukommt. Dabei handelt es sich um Tätigkeitsbereiche wie Einkaufen, Mahlzeitenzubereitung und Hausarbeit in der Küche, Geschirrreinigung, Aufräumen/Staubsaugen/Nass- und Trockenreinigung, Wäsche, Kinderbetreuung/Pflege von Haushaltsangehörigen sowie häusliche Kleinarbeit, wie z.B. Kleinreparaturen und Renovierungsarbeiten und auch Gartenarbeit bzw. im Winter die Erledigung von Straßenräumpflichten. Zur Haushaltsführungstätigkeit gehören auch die Haushaltsorganisation und die Haushaltsplanung ebenso wie der Schriftverkehr mit Versicherungen, Behörden etc. Wenn diese Tätigkeiten nicht im Rahmen der Betreuung des Verletzten ausgeübt werden, dann besteht Anspruch auf Regulierung zzgl. zu den Kosten einer 24 Std./Tag Pflege. Bei der Berechnung dieses Anspruchs können übliche Tabellenwerke hilfreich sein. Allerdings stellen diese Tabellen keine Anspruchsgrundlage für die Regulierung dar. Der/die Geschädigte muss über den Anwalt ausführen lassen, wie der Haushalt im Einzelnen ausgestaltet ist und welche Tätigkeiten vor dem Schadensereignis ausgeübt wurden und welche verletzungsbedingt danach nicht mehr erbracht werden können.

Sogar Menschen, die verletzungsbedingt aus ihrem familiären Umfeld auf Dauer herausgerissen worden sind und in Pflegeeinrichtungen leben müssen, können einen Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens haben. Zwar geht man davon aus, dass die eigene hauswirtschaftliche Versorgung in einer solchen Einrichtung vollumfänglich mit abgedeckt wird (dort wird für die Bewohner eingekauft, gekocht, die Wäsche gewaschen und es findet eine Raumreinigung statt). Jedoch war der verletzte Mensch vor dem Schadensereignis innerhalb seiner Familie unterhaltsrechtlich dazu verpflichtet, Hausarbeit für die übrigen Familienmitglieder mit zu erledigen. Das gilt nicht nur im 2-Personenhaushalt, in dem jeder Partner dem jeweils anderen ebenfalls zur Haushaltsführung verpflichtet ist (neben dem Eigenanteil), sondern insbesondere auch in Familienkonstellationen, in denen Eltern wechselseitige Beiträge zur Haushaltsführung für die gesamte Familie übernehmen. Der daneben bestehende Eigenanteil an Haushaltsführung wird erspart, wenn ein geschädigter Mensch nach dem Unfallereignis auf Dauer in einer Pflegeeinrichtung lebt. Allerdings ist der Anteil, den er ohne das Schadensereignis für die Familienmitglieder erbringen würde, Gegenstand des Schadensersatzanspruchs. Diesbezüglich besteht ein Haushaltsführungsschaden.

Die Laufzeit des Anspruchs auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens besteht grundsätzlich lebenslänglich. Oft schlagen Versicherer im Zusammenhang mit der Berechnung des Haushaltsführungsschadens vor, diesen von einem Mediziner anlässlich einer Begutachtung zum Gesundheitsstatus gleich mitbestimmen zu lassen. Die Erfahrung zeigt, dass Mediziner in diesem Bereich oftmals fachlich überfordert sind. Häufig werden deshalb unzutreffende Einschätzungen zum Haushaltsführungsschaden abgegeben, die weit hinter dem Rechtsanspruch zurückbleiben. Aus diesem Grunde sollte man als Geschädigter immer darauf bestehen, den Haushaltsführungsschaden von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermitteln zu lassen, wenn der Anwalt Probleme sieht, dies selbst zu erledigen. Die Liste der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für den Haushaltsführungsschaden findet sich im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis der IHK (www.svv.ihk.de).

Vermehrte Bedürfnisse

Auf die Kostenübernahme für den Um-/Neubau eines Wohnhauses/Mietwohnung wurde bereits hingewiesen, wenn verletzungsbedingt die/der geschädigte Familienangehörige nicht mehr im alten Wohnumfeld leben kann. Diese Umbaukosten sind vermehrte Bedürfnisse soweit sie unfallbedingt anfallen. Das Gleiche gilt für den Betreuungs-/Pflegebedarf. Auch die Kosten, die durch den Umbau eines neu angeschafften Fahrzeugs (um damit z.B. einen Rollstuhl zu transportieren) anfallen, sind vermehrte Bedürfnisse. 

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie etwas bezahlen, ist entscheidend, ob Sie das auch dann getan hätten, wenn der Unfall nicht passiert wäre. Sind die Ausgaben unfallbedingt, dann sind sie vom Versicherer zu erstatten. Wenn Sie jedoch das Geld auch ohne das Unfallereignis ausgegeben hätten, handelt es sich um „Sowieso-Kosten“, die vom Versicherer des Schädigers nicht erstattet werden. Damit fallen Ausgaben für Ernährung und Bekleidung meistens aus den vermehrten Bedürfnissen heraus, da man ohne Unfall auch gegessen und sich bekleidet hätte. 

Abfindungsvereinbarungen und Vorbehalte

In der Regulierungspraxis werden bis zu 95 % aller Personengroßschäden außergerichtlich reguliert. Das bedeutet, dass sich der Anwalt des Unfallopfers mit einem Vertreter des Versicherers zusammensetzt und in einer oder mehreren ausführlichen Besprechungen die einzelnen Ansprüche verhandelt.

Am Ende derartiger Verhandlungen unterbreitet der Versicherer meistens ein Abfindungsangebot für die Ansprüche, die bis zu diesem Tage aufgelaufen sind und die mit einem Einmalbetrag dann abgegolten sein sollen. Für die zukünftigen Ansprüche kann man entweder monatliche Rentenzahlungen verhandeln, was der gesetzliche Normalfall ist, da der Erwerbsschaden, der Haushaltsführungsschaden und auch die vermehrten Bedürfnisse quartalsmäßig vorschüssig fällig sind und auf Monatsbasis berechnet werden. Man kann aber zukünftige Rentenleistungen auch kapitalisieren. Dann würde der Geschädigte einen Einmalbetrag erhalten, mit dem der zukünftige Rentenanspruch ein für alle Mal erledigt ist.

Bei der Kapitalisierung geht es darum, dass die/der Geschädigte denjenigen Kapitalbetrag erhalten soll, der während der voraussichtlichen Laufzeit des monatlichen Anspruchs auf Ersatz des Erwerbsschadens / Haushaltsführungsschadens / vermehrter Bedürfnisse zusammen mit dem Zinsertrag dieses Kapitals ausreicht, die an sich geschuldete Rente zu zahlen. Dreh- und Angelpunkt der Kapitalisierung ist der sogenannte „Kapitalisierungszins“. Dabei handelt es sich um einen Abzinsungsfaktor, der daraus resultiert, dass der Geschädigte quasi vor Fälligkeit der quartalsmäßigen Rentenzahlungen alle zukünftigen Rentenzahlungen auf einmal erhält. Dafür wird eine Vorfälligkeitsentschädigung in die Berechnung des Einmalbetrages eingepreist. Es werden also Abzüge vorgenommen. 

In der Praxis finden immer wieder erbitterte Diskussionen um die Höhe dieser Abzinsung statt. Versicherer wünschen in der Regel eine Abzinsung mit 5 %, während die Geschädigten zurecht darauf verweisen, dass am Kapitalmarkt jedenfalls derzeit nicht solche Erträge erzielt werden können, um diese Abzinsung aufzufangen. In der Regulierungspraxis finden sich deshalb aktuell bis 3 % Abzinsung. Allerdings gibt es noch andere Argumente als den Zinssatz, die für eine Kapitalisierung sprechen können: die/der Geschädigte erhält einen hohen Kapitalbetrag, um eine Investition zu tätigen, für die man andernfalls ein Bankdarlehen benötigt hätte. Oder es besteht ein sogenanntes „Vorversterbensrisiko“ und mit einem solchen Kapitalbetrag sollen z.B. Kinder finanziell abgesichert werden, weil sie diesen Betrag dann erben würden. Im Falle des Vorversterbens sind die Erben nämlich nicht verpflichtet, kapitalisierte Rentenbeträge an den Versicherer zurückzuzahlen. Allerdings kann eine Kapitalisierung auch von Nachteil sein, wenn sich z.B. einige Jahre später der Gesundheitszustand verschlechtert und an sich eine Erhöhung der quartalsmäßig vorschüssigen Rentenbeträge geboten wäre. Eine nachträgliche Erhöhung des Kapitalisierungsbetrages ist dann nicht möglich. Zu beachten ist, dass ein Rechtsanspruch auf Kapitalisierung nur unter ganz engen Voraussetzungen (§ 843 Abs. 3 BGB) besteht und der gesetzliche „Normalfall“ die monatliche Verrentung ist (§§ 843 Abs. 2 BGB, 760 Abs. 2 BGB). Außergerichtlich wird jedoch oft ohne Rechtsanspruch auf den Einmalbetrag trotzdem kapitalisiert, wenn beide Seiten das wollen.

Wenn im Rahmen von Abfindungsverhandlungen Rentenleistungen vereinbart werden, dann ist es wichtig, dass die Renten flexibel an zukünftige Veränderungen des Lebenssachverhaltes angeglichen werden können. Dieses wird mit sogenannten „Zukunftsschadensvorbehalten“ abgesichert, die ihrerseits wiederum gegen Verjährung gesichert sein müssen. Ohne Verjährungsschutz nützt der beste Vorbehalt nichts. 

Verjährung

Die Ansprüche auf Ersatz von Schmerzensgeld und Schadensersatz verjähren in der Regel nach 3 Jahren zum Jahresende ab dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).

Spätestens verjähren die Ansprüche bei Körperverletzung jedoch ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren vom Schadensereignis an (§ 199 Abs. 2 BGB). Die kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren kann außergerichtlich und auch im Klageverfahren auf 30 Jahre verlängert werden. Außergerichtlich geschieht das, indem der Anwalt den Schädiger bzw. dessen Versicherer auffordert, eine sogenannte Feststellungserklärung abzugeben, wonach dieser für immaterielle und materielle Ansprüche aus dem schädigenden Ereignis mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils eintritt. Wenn der Schädiger/sein Versicherer nicht zur Abgabe einer solchen Erklärung bereit ist, kann im Rahmen eines sogenannten Feststellungsantrages zum Haftungsgrund im Klageverfahren ein Feststellungsurteil erwirkt werden, wonach dann der Schädiger verurteilt wird, für die immateriellen und materiellen Ansprüche aus dem Schadensereignis einzustehen. Dieser Feststellungstitel gewährt Verjährungsschutz für 30 Jahre. Durch die außergerichtliche Erklärung, welche mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils abgegeben wird, kann ohne ein Klageverfahren ein identischer Verjährungsschutz erwirkt werden. 

Tückisch ist es, wenn Zukunftsschadensvorbehalte in außergerichtlichen Abfindungsvereinbarungen niedergeschrieben werden, aber ein Verjährungsschutz vergessen wurde. Die bloße Erklärung des Versicherers, für den zukünftigen Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse einzustehen, gewährt einen Verjährungsschutz nur für 3 Jahre. Wenn demgegenüber einem solchen Vorbehalt noch die Erklärung schriftlich hinzugefügt wird, dass der Vorbehalt mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils erklärt wird, dann ist der Vorbehalt im Hinblick auf das Stammrecht für 30 Jahre gesichert. 

Trotz der Vereinbarung einer 30-jährigen Verjährungsfrist bleibt jedoch zu beachten, dass für wiederkehrende Leistungen nach § 197 Abs. 2 BGB lediglich die sogenannte kurze, nämlich 3-jährige Verjährungsfrist (zum Jahresende) gilt. Wenn also der Versicherer mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils erklärt hat, für die immateriellen und materiellen Ansprüche des Geschädigten einzustehen, können die sich daraus ergebenden Rentenansprüche (Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse) trotzdem nach 3 Jahren verjähren, wenn nicht wiederum verjährungsverlängernde Erklärungen abgegeben werden.

Für die Dauer von Verhandlungen über den Haftungsgrund und die Haftungshöhe sind die Ansprüche gemäß § 203 BGB gehemmt und die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Verhandlungen ein. Relevant wird diese gesetzliche Regelung immer dann, wenn der Anwalt Verhandlungen mit dem Versicherer führt, die dann jedoch aus verschiedensten Gründen „einschlafen“. Deshalb ist es wichtig, dass immer wieder kontinuierliche Verhandlungen mit dem Schädiger geführt werden, um dieses „Einschlafen der Verhandlungen“ zu verhindern.

Mitverschuldensfälle und Ansprüche von Mitfahrern

Im Falle eines Mitverschuldens muss sich die/der Geschädigte einen Abzug der eigenen Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gefallen lassen. Je nach Mitverschulden kommen unterschiedliche Prozentansätze in Betracht. Häufige Mitverschuldensursachen sind die Übertretung der Höchstgeschwindigkeit, Vorfahrtsfehler, Nichtbeachtung der doppelten Rückschaupflicht beim Überholen oder das Überqueren der Fahrbahn trotz unklarer Verkehrslage z.B. in Kurven oder bei eingeschränkter Sicht, wenn Fußgänger die Fahrbahn überqueren. Wirtschaftlich katastrophal ist es, wenn ein schwerstverletzter Geschädigter ein hohes Mitverschulden am Unfall trägt. Dann wird jede einzelne Schadensersatzposition gekürzt, was insbesondere im Hinblick auf Pflegeleistungen dazu führen kann, dass das Schmerzensgeld benötigt wird, um letztlich 100 % der Pflegeaufwendungen bezahlen zu können (das Schmerzensgeld wird nicht quotal gekürzt, sondern lediglich um einen angemessenen Betrag abgesenkt). Wenn also ein Mitverschuldenseinwand zu Lasten des verletzten Menschen im Raume steht, dann sollte man sich nicht leichtfertig auf eine Quote einlassen. Hilfreich können in dem Zusammenhang unfallanalytische Gutachten von spezialisierten Sachverständigen sein, die den Unfallhergang detailreich durch Computersimulation rekonstruieren können, was schon so manchen Mitverschuldenseinwand des Schädigers deutlich reduziert hat. Da die Mithaftungsquote dazu führt, dass jeder Euro Entschädigungsbetrag um diesen Prozentsatz gekürzt wird, ist eine sorgsame Sach- und Rechtsprüfung zum Mitverschulden unverzichtbar. Nötigenfalls kann man ein isoliertes Klageverfahren zum Haftungsgrund betreiben, in dem das Gericht ausschließlich über die Mitverschuldensquote entscheidet. Das geht häufig schneller, als wenn man sämtliche Ansprüche rechtshängig macht, weil die Einholung verschiedenster Gutachten, z.B. zum Gesundheitszustand, das Klageverfahren verlängert. Mitunter kann der Haftungsgrund auch im sogenannten selbstständigen Beweisverfahren geklärt werden. Über die Voraussetzungen berät der Anwalt im konkreten Fall. Für Geschädigte, die nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, kann unter gewissen Voraussetzungen für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Auch darüber berät der Rechtsanwalt. 

Für Ansprüche von geschädigten Mitfahrern im PKW gilt, dass diese den Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs in Anspruch nehmen können, in dem sie verletzt worden sind. Das gilt auch dann, wenn der Fahrer dieses Fahrzeuges keinen Fahrfehler begangen hat. Natürlich können sich die geschädigten Mitfahrer auch an den Versicherer des gegnerischen Fahrzeuges halten und dort ihre Ansprüche geltend machen. Das ist immer dann ratsam, wenn den Fahrer des Fahrzeuges, in dem die Mitfahrer geschädigt worden sind, ebenfalls ein Mitverschulden an der Schadensverursachung trifft. In Höhe des Mitverschuldens haftet nämlich der Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges dann nicht, in dem der Geschädigte verletzt wurde. Der Geschädigte muss dann zusätzlich die Haftpflichtversicherung des anderen Fahrzeugs in Anspruch nehmen und zwar in Höhe der restlichen Quote, sodass beide Versicherer insgesamt auf 100 % haften. In der Praxis sprechen sich dann beide Versicherer untereinander ab und vereinbaren, wer führender Versicherer in der Regulierung ist, damit geschädigte Mitfahrer nur einen Ansprechpartner haben. Den quotalen Ausgleich, in dem jeder Versicherer im Innenverhältnis haftet, nehmen beide Versicherungen untereinander vor. Dieses Vorgehen vereinfacht den geschädigten Mitfahrern die Regulierung ihrer Ansprüche. Für den Fall eines Klageverfahrens müssen jedoch beide Versicherer in Höhe der jeweiligen Haftungsquote verklagt werden. Allerdings kann es sein, dass sich Mitfahrer noch eine Mitverschuldensquote abziehen lassen müssen, z. B. weil sie nicht angeschnallt gewesen sind. Allerdings muss der Versicherer nachweisen, dass der Sicherheitsgurt nicht angelegt war. Oft ist das unmöglich, wenn der Sicherheitsgurt nach dem Schadensereignis nicht ausgebaut wurde und sachverständig untersucht wurde. Ein Rechtsanwalt, der Mitfahrer vertritt, muss also gerade diesen Mitverschuldenseinwand genau prüfen und er sollte sich nicht leichtfertig auf einen quotalen Abzug einlassen. 

Ansprüche bei Tötung im Straßenverkehr

Neben den Beerdigungskosten sind der Barunterhaltsschaden und der Haushaltsführungsschaden zu regulieren. Ersatzberechtigte des Barunterhaltsschadens sind Personen, denen der Getötete im Zeitpunkt des Unfalls gesetzlich unterhaltsverpflichtet war. Eine weitere Voraussetzung ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, was im Einzelfall vom Anwalt rechtlich vertieft geprüft werden muss. Der Anspruch besteht nur dann, wenn der Verpflichtete (also der getötete Mensch) auch leistungsfähig war. Der Barunterhaltsschaden ist begrenzt auf den nach § 844 Abs. 2 BGB gesetzlich geschuldeten Unterhalt und nicht auf den tatsächlich geleisteten Unterhalt. Das können in der Praxis sehr unterschiedliche Eurobeträge sein. Auch beim Tötungsfall kann ein Anspruch der Hinterbliebenen auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens bestehen. Wird also eine Hausfrau oder ein Hausmann beim Unfall getötet, so haben die Hinterbliebenen einen Schadensersatzanspruch aus § 844 Abs. 2 BGB, § 19 Abs. 2 StVG. Jedoch berechnet sich der Haushaltsführungsschaden im Falle der Tötung grundsätzlich anders als im Falle der Verletzung. Das liegt daran, dass das Gesetz im Tötungsfall diesen Anspruch wiederum an die gesetzliche Unterhaltspflicht anknüpft und nicht an die tatsächlich geleistete Haushaltsführungstätigkeit. Deshalb scheidet dieser Anspruch in nichtehelichen Lebensgemeinschaften aus. 

Da die Berechnung dieser Ansprüche äußerst kompliziert ist und darüber hinaus der BGH verlangt, dass eine sogenannte Unterhaltsersparnis durch den Wegfall eines Familienangehörigen Berücksichtigung zu finden hat, muss sich der Anwalt sehr vertieft in diese Anspruchssituation einarbeiten. Eine Berechnung dieser Ansprüche vor Gewährung von Witwen- und Waisenrente ist nicht sinnvoll, da diese Leistungen anspruchsmindernd berücksichtigt werden müssen. 

Angehörige eines bei einem Unfall getöteten Menschen können Anspruch auf Schmerzensgeld haben, was jedoch einzelfallabhängig ist. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird maßgeblich davon bestimmt, wie lange das Unfallopfer vor Eintritt des Todes noch gelebt hat. Dieser Schmerzensgeldanspruch geht auf die Erben über.

Nach der Rechtsprechung steht den Familienangehörigen des getöteten Unfallopfers unter gewissen Voraussetzungen ein eigener Schmerzensgeldanspruch zu, wenn sie beim Schadensereignis zugegen waren oder in Folge der Tötung des nahen Familienangehörigen selbst in einen Zustand der Trauer gekommen sind, der das „übliche“ Trauermaß übersteigt.

Im Einzelfall ist nur schwer feststellbar, wann diese Voraussetzungen vorliegen sollen. Deshalb ist es immer ratsam, medizinische oder auch psychologische Hilfe zur Trauerbewältigung in Anspruch zu nehmen, wenn man andernfalls mit der Situation über einen langen Zeitraum nicht klarkommen würde.

Entsprechend dokumentiert, können Ansprüche im Rahmen des sogenannten „Angehörigenschmerzensgeldes“ reguliert werden. 

Ungeachtet dieses Angehörigenschmerzensgeldes besteht ein weiterer Anspruch auf Hinterbliebenengeld im Tötungsfall. Der Deutsche Bundestag hat im Mai 2017 das sogenannte „Hinterbliebenengeld“ beschlossen. Im Falle eines fremdverschuldeten Todes naher Angehöriger soll den Hinterbliebenen ein Anspruch auf eine angemessene

Entschädigung in Geld zustehen, wenn sie zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen. Damit sind Ehepartner, Partner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) und auch Kinder gemeint. Ob sich dieser Anspruch auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften beziehen soll, ist derzeit noch unklar. Auch ist die Höhe des Hinterbliebenengeldes noch offen. Hier muss die Rechtsprechung Maßstäbe setzen. Entscheidend ist es, dass für das Hinterbliebenengeld nicht der Nachweis erbracht werden muss, dass die eigene Trauer das übliche Maß übersteigt. Schmerzensgeldansprüche aus dem Gesichtspunkt des Angehörigenschmerzensgeldes und daneben Ansprüche auf Hinterbliebenengeld schließen sich nicht aus. Immer wenn ein Unfallopfer Jahre nach dem Schadensereignis unfallbedingt verstirbt, werden die bis dahin aufgelaufenen Ansprüche auf Schmerzensgeld, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden und vermehrte Bedürfnisse reguliert. Ab dem Todeszeitpunkt bestehen die zuvor beschriebenen Unterhaltsansprüche im Tötungsfall. Ein bereits gezahltes Schmerzensgeld kann nicht anteilig zurückverlangt werden, wenn die verletzte Person an den Folgen des Unfalls einige Jahre später verstirbt.


 Autor: Cordula Schah Sedi, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht