Bewilligungsbedingungen der ZNS - Hannelore Kohl Stiftung für Verletzte mit Schäden des Zentralen Nervensystems
1. | Grundsätze |
1.1 | Art, Umfang und Dauer einer Förderung werden in dem Bewilligungsbescheid näher geregelt. Dieser wird wirksam, wenn die unterzeichnete Einverständniserklärung und alle für die Durchführung des Vorhabens notwendigen Genehmigungen und Unterlagen vorliegen. |
1.2 | Der Zeitraum zwischen Bewilligung und Beginn darf nicht größer als ein halbes Jahr sein. In begründeten Fällen kann schriftlich Fristverlängerung vereinbart werden, wobei eine Gesamtförderdauer von maximal fünf Jahren nicht überschritten werden darf. |
1.3 | Unverzüglich anzuzeigen sind Änderungen des Verwendungszwecks, sich abzeichnende Veränderungen in der inhaltlichen Anlage und den Realisierungsbedingungen. Änderungen sind mitzuteilen, die die Rechtsform des Trägers und dessen steuerliche Freistellung betreffen. Sofort anzuzeigen ist, wenn ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren gegen den Träger beantragt oder eröffnet wird oder wenn sonstige für das Vorhaben wichtige behördliche Genehmigungen zurückgezogen, inhaltlich verändert werden oder entfallen. |
1.4 | Während der Dauer der Förderung sind Zuwendungen oder Anträge für ähnliche, verwandte oder überlappende Projekte bei anderen Förderungsinstitutionen mitzuteilen. |
1.5 | Der Bewilligungsempfänger hat für die Einbindung der Ethikkommission, die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Anordnungen, notwendige Genehmigungen zu sorgen. Die ZNS – Hannelore Kohl Stiftung haftet nicht für Schäden, die ihm oder Dritten aus der Durchführung des geförderten Vorhabens entstehen. |
2. | Verwendung der bewilligten Mittel |
2.1 | Die Mittel sind nur für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Mittelumwidmungen innerhalb des Gesamtprojektvolumens sind der ZNS – Hannelore Kohl Stiftung rechtzeitig anzuzeigen und von dieser zu genehmigen. Alle erzielbaren Kostenvorteile sind zu nutzen. Sie sind nicht an Haushaltsjahre gebunden. |
2.2 | Für die (zeitlich befristete) Anstellung von Mitarbeitern sind schriftliche Verträge durch den Träger der Institution/Einrichtung Bedingung, die auf Verlangen vorzulegen sind. |
2.3 | Personalstellen sind nach den vorgegebenen Vergütungsgruppen zu bezahlen. Sollten die Beträge aufgrund der persönlichen Eingruppierungsattribute der Drittmittelstelleninhaber nicht ausreichen, um die Stellen bis zum Ende der Förderungsdauer zu finanzieren, ist eine Überschreitung je Personalstelle um bis zu 5 % zulässig. Diese Kosten werden nach Vorlage der Projekt-Schlussabrechnung ebenfalls übernommen. Falls absehbar ist, dass die Überschreitung mehr als 5 % betragen wird, ist dies unverzüglich mitzuteilen. |
2.4 | Reisekosten werden nur ausnahmsweise aus gesondert bewilligten Reisemitteln finanziert. Diese sind nach den Grundsätzen des Reisekostenrechts des Öffentlichen Dienstes abzurechnen. |
2.5 | Die Beschaffung von Geräten aus den bewilligten Sachmitteln obliegt dem Bewilligungsempfänger, wenn nichts anders vereinbart. Er darf über sie vor Ablauf der zeitlichen Projektbindung nicht frei verfügen und verpflichtet sich, evtl. Wartungs- und Reparaturarbeiten auf eigene Rechnung vornehmen zu lassen. Nach Ablauf der Projektbindung gehen diese Gegenstände in das Eigentum des Trägers/der Institution des Bewilligungsempfängers über, wenn nichts anderes vereinbart. |
2.6 | Investitionen und Verbrauchsmaterialien können pauschal finanziert werden. Der Mittelempfänger hat einen Nachweis zu erbringen, da die Beschaffung in seinem Ermessen liegt. Bei pauschaler Förderung von mehreren Arbeitsgruppen haben diese untereinander Einvernehmen herzustellen. |
2.7 | Wenn Geräte innerhalb der zeitlichen Projektbindung nicht mehr verwendet oder benötigt werden, ist über die weitere Verwendung eine Abstimmung herbeizuführen. Die ZNS – Hannelore Kohl Stiftung kann die Rückgabe oder die Übergabe an eine von ihr zu benennende Stelle verlangen. |
3. | Abruf und Auszahlung der Mittel |
3.1 | Spätestens vier Wochen vor der ersten Auszahlung ist ein Mittelabrufplan für die Gesamtfördersumme vorzulegen. Er ist Grundlage für die Auszahlung der grundsätzlich vierteljährlich ausgezahlten Abrufbeträge und soll sich nach dem tatsächlichen oder voraussichtlichen Bedarf richten. |
3.2 | Es ist ein Sonderkonto einzurichten, es sei denn, die Auszahlung erfolgt über ein Drittmittelkonto einer öffentlich rechtlichen Einrichtung. Direktzahlungen an Dritte sind nur in Ausnahmefällen möglich. Die Überweisung wird nicht mitgeteilt. |
4. | Öffentlichkeitsarbeit |
4.1 | Innerhalb von vier Wochen nach Bewilligung ist unaufgefordert eine allgemeinverständliche Pressemitteilung über das Vorhaben - auch per E-Mail -, sowie autorisierte Bilder in digitalisierter Form zur Verfügung zu stellen. Die ZNS – Hannelore Kohl Stiftung ist unaufgefordert zu informieren, wenn Teilergebnisse für die Öffentlichkeit von Interesse sind. Mit dem Abschlussbericht (Ziffer 6.2) ist ein allgemein verständlicher Text über die Ergebnisse der Arbeit vorzulegen |
4.2 | Die ZNS – Hannelore Kohl Stiftung veröffentlicht die von ihr unterstützten Vorhaben und deren Ergebnisse. Die Zustimmung, den Namen des Projektleiters und der Institution dabei zu verwenden, gilt als erteilt. |
4.3 | Bei Öffentlichkeitsarbeit des Bewilligungsempfängers (Presse, Hörfunk, Fernsehen) sollte die ZNS – Hannelore Kohl Stiftung vorher informiert werden. Es wird erwartet, dass in angemessener Form auf die Förderung hingewiesen wird. |
5. | Nutzungsrechte, Patente |
5.1 | Die ZNS – Hannelore Kohl Stiftung behält sich das kostenlose Mitnutzungsrecht an allen sich aus den unmittelbaren Ergebnissen ihrer Förderungsmaßnahmen ergebenden Patent- und Verwertungsrechten vor, um die Ergebnisse der Allgemeinheit uneingeschränkt zugänglich zu machen. |
5.2 | Wenn unmittelbar aus dem geförderten Vorhaben Gewinne gezogen werden, kann Rückzahlung der Zuwendung zuzüglich eines angemessenen Zinsausgleichs und/oder eine angemessene Gewinnbeteiligung verlangt werden. |
6. | Berichte und Veröffentlichungen |
6.1 | Zwischenberichte, die im Bewilligungsbescheid ggf. gesondert verlangt werden, sind unaufgefordert zu dem Zeitpunkt vorzulegen. Die Entscheidung über die weitere Mittelbereitstellung ist daran gebunden. Die nachfolgende Gliederung ist für den Abschlussbericht verbindlich: Projektabschlussbericht Allgemeine Angaben
Arbeits- und Ergebnisbericht med./wiss. Projekt (max. 10 DIN A4-Seiten)
Auf den Inhalt der beigefügten Publikationen kann verwiesen werden. Sachbericht bei Investitions-, Einrichtungs-/Baumaßnahmenförderung
Zusammenfassung (max. 1 DIN A4-Seite)
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6.2 | Ein ausführlicher zusammenfassender Schlussbericht ist spätestens drei Monate nach Projektbeendigung per Mail vorzulegen. Er muss Angaben enthalten über die wichtigsten Ergebnisse und andere für das Vorhaben wesentliche Ereignisse. Eine gesonderte Auflistung der aus dem geförderten Projekt hervorgegangenen Publikationen ist beizufügen. Sollten Patentanmeldungen oder Patente erteilt oder andere Verwertungsrechte ermöglicht worden sein, so sind diese anzugeben. |
6.3 | Die ZNS – Hannelore Kohl Stiftung ist berechtigt, Ergebnisse und Berichte aus dem von ihr geförderten Vorhaben unter Angabe der Autoren in einer von ihr herausgegebenen Schriftenreihe, im Internet oder in anderer Form zu veröffentlichen. Wenn zur Wahrung berechtigter Interessen bestimmte Einzelheiten vertraulich zu behandeln sind (z.B. Wahrung der Priorität bei Patent-rechtsanmeldungen u. ä.), so liegt es im Interesse des Bewilligungsempfängers, ausdrücklich darauf hinzuweisen. Sie behält sich vor, redaktionelle Änderungen vorzunehmen. Wesentliche Änderungen werden mit den Autoren abgestimmt. Es entsteht für die Veröffentlichung kein Entgeltanspruch. |
7. | Förderungshinweise der ZNS – Hannelore Kohl Stiftung |
7.1 | Der Bewilligungsempfänger hat bei geeigneten Gelegenheiten in mündlicher und schriftlicher Form auf die Förderung durch die ZNS – Hannelore Kohl Stiftung hinzuweisen, soweit diese den Förderungshinweis nicht ausdrücklich schriftlich untersagt hat. |
7.2 | Der ZNS – Hannelore Kohl Stiftung ist ein ausführlicher zusammenfassender Schlussbericht spätestens drei Monate nach Projektbeendigung per E-Mail vorzulegen. Der Bericht muss Angaben enthalten über die wichtigsten Ergebnisse und anderer für das Vorhaben wesentlicher Ereignisse. Eine gesonderte Auflistung der aus dem geförderten Projekt hervorgegangenen Publikationen ist dem Bericht beizufügen. Sollten Patentanmeldungen oder Patente erteilt oder andere Verwertungsrechte ermöglicht worden sein, so sind diese im Bericht anzugeben. |
7.3 | Im Falle der Veröffentlichung von Projektmitteilungen, Projektergebnissen, Tagungsbeiträgen, Patientenaufklärungsbögen, Posterpräsentationen und ähnlichem, ist auf die finanzielle Förderung wie folgt hinzuweisen: „(Das Projekt) ... wurde durch die ZNS – Hannelore Kohl Stiftung gefördert“. Bei Vorträgen ist das Logo der ZNS – Hannelore Kohl Stiftung zu verwenden. |
7.4 | Ist eine Druckschrift Gegenstand der Förderung, so ist z. B. „mit finanzieller Unterstützung der ZNS – Hannelore Kohl Stiftung“ in geeigneter Größe unter Hinzufügung des ZNS-Logos, aufzunehmen. |
8. | Mittelverwendungsnachweise |
8.1 | Diese sind von der Verwaltung des Trägers/der Institution, jährlich - jeweils für ein abgelaufenes Kalenderjahr - spätestens bis Ende Februar des Folgejahres vorzulegen. Zwischenverwendungsnachweise sind auf Verlangen auszufertigen. Spätestens drei Monate nach Ablauf der Förderungszeit ist ein abschließender rechnerischer Verwendungsnachweis zu erbringen. |
8.2 | Ausgaben, die vor Erhalt des Bewilligungsbescheides geleistet wurden, sind nicht abrechnungsfähig, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart. |
8.3 | Der Nachweis muss durch prüffähige Unterlagen, die nach Aufforderung einzureichen sind, belegbar sein und alle mit dem Bewilligungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Soweit die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug besteht, dürfen nur die Werte ohne Umsatzsteuer berücksichtigt werden. |
8.4 | Die ZNS – Hannelore Kohl Stiftung behält sich vor, den Verwendungsnachweis prüfen zu lassen. Die erforderlichen Unterlagen sind nach den jeweils geltenden steuerlichen oder handelsrechtlichen Vorschriften aufzubewahren. |
9. | Kürzung, Rückzahlung, Verzinsung der bewilligten Mittel |
9.1 | Falls den Bewilligungsbedingungen nicht nachgekommen wird, kann eine Kürzung der Mittel oder eine Auszahlungssperre vorgenommen werden. |
9.2 | Die ausgezahlten Mittel sind zurückzuerstatten, sofern sie nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet werden oder sobald ein Bewilligungsbescheid unwirksam, zurückgenommen oder widerrufen wird. Ein angemessener Verzinsungsanspruch kann geltend gemacht werden. |
9.3 | Ein Widerruf der Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit kann in Betracht kommen, insbesondere, wenn diese durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist. |
Juni 2007 |