Richtlinien zur Vergabe des Hannelore Kohl Förderpreises

  1. Der mit € 10.000 dotierte Hannelore Kohl Förderpreis wird alle zwei Jahre verliehen. Er ist eine Auszeichnung für hervorragende Leistungen des wissenschaftlichen Nachwuchses auf den Gebieten der Erforschung, Entwicklung und Erprobung von diagnostischen und therapeutischen Verfahren in der Neurorehabilitation Schädelhirnverletzter sowie der Prävention von Schädelhirnverletzungen

  2. Die Ausschreibung erfolgt spätestens ein halbes Jahr vor Verleihung in einschlägigen Fachzeitschriften sowie auf der Internetseite der ZNS - Hannelore Kohl Stiftung unter Angabe des Bewerbungsschlusses. Mit der Bewerbung um den Förderpreis werden die nachfolgenden Bedingungen anerkannt.

  3. Mit dem Bewerbungsschreiben und dem Lebenslauf sind acht Exemplare einer Arbeit in deutscher oder in englischer Sprache mit deutscher Kurzfassung als Publikation in einer wissenschaftlichen Zeitschrift, als Dissertations- oder Habilitationsschrift, als Buch oder aus einem noch nicht veröffentlichten Manuskript einzureichen. Die Arbeiten dürfen nicht älter als zwei Jahre und nicht anderweitig ausgezeichnet oder eingereicht sein. Grundsätzlich werden diese nicht zurückgegeben. Für die Rechtzeitigkeit der Bewerbung ist das Datum des Poststempels maßgebend.

  4. Die Bewertung erfolgt durch ein Preisrichterkollegium, dessen alternierender Vorsitz einem Mitglied des Gutachtergremiums der ZNS - Hannelore Kohl Stiftung obliegt. Neben den übrigen Mitgliedern des Gutachtergremiums, die dem Preisrichterkollegium als ständige Mitglieder angehören, werden die weiteren Mitglieder für jeweils drei Jahre vom Vorstand der ZNS - Hannelore-Kohl-Stiftung wie folgt berufen: zwei wissenschaftliche Vertreter der Fachgebiete Neurologie / Neurochirurgie / Neuropsychologie / Neurorehabilitation sowie zwei Mitglieder aus dem Leitungsbereich von neurologischen / neurochirurgischen Rehabilitationskliniken. Wiederholte Berufung ist möglich. Das Preisrichterkollegium kann zusätzlich externe schriftliche Begutachtungen einholen.

  5. Der Geschäftsführer der ZNS - Hannelore Kohl Stiftung nimmt an den Sitzungen des Preisrichterkollegiums mit beratender Stimme teil.

  6. Bewirbt sich eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eines Mitgliedes des Preisrichterkollegiums, ist dieses von der Bewertung dieser Arbeit ausgeschlossen.

  7. Der Vorstand der ZNS - Hannelore Kohl Stiftung entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Preisrichterkollegiums über die Vergabe. Der Förderpreis kann geteilt werden. Wird keine der Arbeiten als preiswürdig anerkannt, wird die Preisverleihung ausgesetzt.

  8. Alle Bewerberinnen und Bewerber werden nach der Entscheidung schriftlich benachrichtigt.

  9. Das Preisrichterkollegium bestimmt Ort und Zeitpunkt der Verleihung.

  10. Änderungen dieser Richtlinien erfolgen durch Beschluss des Stiftungsvorstandes nach Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Preisrichterkollegiums.

    Stand Januar 2007