Die ZNS – Hannelore Kohl Stiftung fördert im Sinne der §§ 51 ff AO ausschließlich und unmittelbar mildtätige und folgende gemeinnützige Zwecke:
- Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AO)
- Förderung der Unfallverhütung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 AO)
- Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO)
- Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr 12 AO)
nach Anlage 1 zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes Bonn Außenstadt, StNr. 206/5891/1128 vom 01.03.2024 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes teilweise von der Körperschaftsteuer befreit.
Sie ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.
Die aktuelle Anlage 1 zum Körperschaftsteuerbescheid vom 01.03.2024 finden Sie hier: Download.